In §32 vom Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es:
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
Der zuständige Arzt stellt neben dem grundsätzlichen Zustand der Gesundheit fest, ob durch die zukünftige Beschäftigung Spät- und Dauerschäden auftreten können. Darüber hinaus ist es auch nicht unüblich, wenn der Mediziner besondere Maßnahmen empfiehlt, die dem Wohl des Patienten dienen. Falls notwendig, ordnet dieser auch Nachuntersuchungen an.
Alle Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre alt sind, obliegen der Pflicht der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.